AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tierra Noble GmbH – Stellplätze und Lagerflächen

 1.    Mietobjekt

Vermietet wird zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges ein Stellplatz oder die Anmietung einer Lagerfläche in der Straße Däfernstraße 13 in 71549 Auenwald. Dem Vermieter obliegt die Zuteilung des Stellplatzes / Mietfläche nach der vorliegenden Auslastung. Wurde die Mietsache vom Mieter in den ersten drei Tagen nach dem Beginn des Mietverhältnisses nicht in Besitz genommen und der fällige Mietzins gezahlt, darf der Vermieter über die Mietsache anderweitig verfügen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

 

2.    Mietzeit

a.    Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag den der Mieter als Mietbeginn im Mietvertrag angegeben hat. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit – mindestens allerdings die Angabe im Buchungsformular / Mietvertrag  – und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende vom Mieter oder Vermieter gekündigt werden.

b.   Der Vermieter kann den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kundigen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (z. B. Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete, erhebliche Belästigung des Vermieters oder anderer Mieter, vertragswidriger Gebrauch, unbefugte Überlassung an Dritte, wiederholter Verstoß gegen behördliche Vorschriften, insbesondere gegen Umweltschutzbestimmungen usw.).

c.     Wurde das Mietverhältnis durch den Vermieter gemäß Abs. 2 gekündigt, so ist er berechtigt, die eingestellten Gegenstände nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung an die letzte bekannte Adresse des Mieters aus der Mietsache zu entfernen und die Zufahrt/der Zugang zu versperren.

d.    Durch den Tod des Mieters wird der Vertrag nicht aufgehoben. Er geht auf die gesetzlichen Erben über und kann gemäß § 2 Abs. 1 gekündigt werden.

e.    Wird der Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit vom Mieter fortgesetzt, so findet § 588 BGB keine Anwendung. 

 

3.    Mietzins, Zahlung des Mietzinses

a.    Der Mietzins ist unter https://stellplatz-caravan.de/preise/ einzusehen. Er ist spätestens bei Fahrzeuganlieferung zur Zahlung fällig und zu Beginn der Verlängerung des jeweilig Mietzeitraums. Sofern der Gesetzgeber eine Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes vornimmt, ist der Mieter verpflichtet, den sich sodann ergebenden Mehrwertsteuerbetrag selbständig zu berechnen und an den Vermieter zu überweisen.

b.    Der Mietzins für die komplette Mietzeit ist in BAR, Kartenzahlung oder vorheriger Überweisung bei Fahrzeuganlieferung an den Vermieter zu zahlen. Alternativ gewährt der Vermieter auch monatliche Lastschrift.

c.     Bei verspäteter Zahlung im Falle der Überweisung des Mietzinses ist der Vermieter berechtigt, Mahnkosten in Höhe von 15,00 EUR je Mahnung, unbeschadet von Verzugszinsen, zu erheben.

 

4.    Haftungsausschluss

Die Haftung des Vermieters für Verlust oder Beschädigung des eingebrachten Kraftfahrzeuges oder Lagerungsgegenständen (z. B. durch Brand, Entwendung oder Beraubung) wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

 

5.    Benutzung des Stellplatzes

Der Mieter darf den Stellplatz nur zur Einstellung seines Kraftfahrzeuges oder die Lagerfläche zu Einlagerung von Gegenständen benutzen. Eine Benutzung zu anderen Zwecken ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Stellplatzes an einen Dritten ist dem Mieter nicht gestattet.

 

6.    Sorgfaltspflichten des Mieters

a.    Der Mieter verpflichtet sich, den Stellplatz / die Lagerfläche pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und zurückzugeben.

b.    Gebrauchsüberlassung an Dritte darf nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters erfolgen. Die Zustimmung kann widerrufen werden. Der Handel mit Betriebsstoffen oder anderen Gegenständen auf dem Grundstück durch den Mieter ist untersagt.

c.     Vermieter haftet nicht für Sach- und Personenschäden durch Dritte. Der Mieter verpflichtet sich, die von ihm eingebrachten Gegenstände angemessen zu versichern.

d.    Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Beschädigungen, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Benutzung des Stellplatzes durch ihn oder von ihm ermächtigte Personen entstanden sind. Er verpflichtet sich, etwaige Beschädigungen auf seine Kosten und auf schnellstem Wege zu beseitigen.

e.    Der Mieter erkennt alle Einschränkungen betreffend die Inbetriebnahme des/der Fahrzeug(e) an, insoweit sie vom Vermieter bzw. seines Beauftragten verlangt werden.

f.      Der Mieter haftet im Falle der Gebrauchsüberlassung auch für alle Handlungen oder Unterlassungen desjenigen, dem er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat.

g.    Der Mieter verpflichtet sich, die Regeln der Straßenverkehrsordnung bei der Fahrt zum und vom Mietobjekt einzuhalten.

h.    Das Waschen und Reinigen des Kraftfahrzeugs auf dem Stellplatz ist dem Mieter nicht gestattet. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Mieter mit größtmöglicher Sorgfalt vorzugehen.

 

7.    Hinweispflicht des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, alle Personen, denen er die Benutzung seines Kraftfahrzeuges / der Lagerfläche und dessen Verbringung aus dem bzw. in den Stellplatz / der Lagerfläche gestattet, auf die sich aus § 6 dieses Vertrages ergebenden Pflichten hinzuweisen.

 

8.    Ausbesserungen und bauliche Veränderungen

a.    Der Vermieter ist berechtigt, Ausbesserungen und bauliche Änderungen auch ohne Zustimmung des Mieters vorzunehmen. Der Mieter darf die Ausführungen der Arbeiten nicht behindern oder verzögern.

b.    Der Mieter darf bauliche Änderungen in und an der vermieteten Sache nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen. Wird diese vom Vermieter erteilt, so hat der Mieter für etwaige Genehmigungen der Aufsichtsbehörden zu sorgen und die Kosten zu tragen. Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen und alle Reparaturen auf seine Kosten auszuführen. Dem Vermieter steht jedoch das Recht zu, die Mietsache in dem Zustand, der zur Zeit der Vertragsbeendigung besteht, zu übernehmen

 

9.    Pfandrecht des Vermieters

Wurde der Vertrag ordnungsgemäß gekündigt, ist der Mieter verpflichtet, die Besichtigung der Mietsache zur anderweitigen Vermietung während der üblichen Tagesstunden zu gestatten. Wird die Räumung der Mietsache aufgrund behördlicher Anordnungen erforderlich, so endet damit der Vertrag.

 

10. Stellplatzordnung

Der Mieter ist verpflichtet, diese Hausordnung genau zu befolgen. Er übernimmt die Haftung für sich oder sonstige von ihm beauftragte Personen, für die Einhaltung aller Bestimmungen.

a.    Der Mieter hat sämtliche allgemein technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die der Bauaufsichtsbehörde und der Feuerwehr zu beachten.

b.    Das Ein- und Ausfahren der Fahrzeuge ist zu jeder Tages- und Nachtzeit, und zwar im Schritt-Tempo gestattet. Nach dem jeweiligen Ein- und Ausfahren sind die Hallentore sofort zu verschließen.

c.     Fahrzeugreparaturen, Wagenwaschen und sonstiges Reinigen der Fahrzeuge darf nicht vorgenommen werden.

d.    Der Mieter ist zur Beseitigung seiner Verunreinigungen verpflichtet.

 

11. Mehrere Personen als Mieter

Mieter übernehmen die gesamtschuldnerische Haftung, sofern es sich um mehrere Personen handelt. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.

 

12. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Spätere Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

 

13. Salvatorische Klausel und Gerichtsstandvereinbarung

a.    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

b.    Als Gerichtsstand vereinbaren die Vertragsparteien Stuttgart.